Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.3.2008, XII ZR 22/06
Der BGH hat in der o.g Entscheidung festgehalten, dass „je länger die Ehegatten getrennt leben, desto mehr nähern sich die Anforderungen der Erwerbsobliegenheit dem an, was für den nachehelichen Unterhalt gilt“.
Ein Ehegatte, welcher zu Beginn der Trennungsphase vom Ehegatten längere Zeit nicht berufstätig war, ist danach unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im ersten Trennungsjahr nicht verpflichtet eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Je länger die Trennung jedoch andauert und die Scheidung unmittelbar bevor steht, umso mehr gilt für ihn auch der Maßstab der Erwerbsobliegenheit des nachehelichen Unterhalts.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 613706
Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorbezeichneten Entscheidung festgehalten,
dass der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
nur dann Anwendung finden werde, wenn der Betroffene Arbeitnehmer seinen
Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei
Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.